Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.
Es wird zwischen Grundsteuer
A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
und
B: für Grundvermögen
unterschieden.
Durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert legt das Finanzamt Österreich den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt an die Gemeinden übermittelt. Die Gemeinden wenden Hebesätze an, um den Jahresbetrag der Grundsteuer zu berechnen. Sie sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.
Die Grundsteuer wird, sofern sie € 75,00 im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis € 75,00 sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.
Steuerschuldner:in der Grundsteuer ist die/der Eigentümer:in des Grundbesitzes.