Das medizinische Personal (Leiterin/Leiter der Krankenanstalt, Ärztin/Arzt oder Hebamme) muss die Anzeige einer Geburt binnen einer Woche vornehmen. Wenn die Anzeige nicht durch den genannten Personenkreis durchgeführt wird, können auch die Eltern diese beim zuständigen Standesamt erstatten. Die Beurkundung einer Geburt erfolgt durch jenes Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes örtlich zuständig ist.
Im Zuge der Geburtsbeurkundung ist es auch möglich, die Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. Unverheiratete Paare können auch die gemeinsame Obsorge-Erklärung am Standesamt abgeben. Die Obsorge am Standesamt umfasst immer alle Bereiche der Obsorge - gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung und Pflege/Erziehung. Falls eine gesonderte Regelung getroffen werden möchte, muss diese beim zuständigen Gericht erfolgen.
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum 2. Geburtstag). Desweiteren erhalten Sie im Zuge der Geburtsbeurkundung auch einen kostenfreien Staatsbürgerschaftsnachweis, sowie auch die Bestätigung der Meldung für Ihr Kind.
Für die Geburtsbeurkundung werden von den Eltern folgende Dokumente benötigt:
Geburtsurkunde von der Mutter/Vater
Staatsbürgerschaftsnachweis Mutter/Vater
amtlicher Lichtbildausweis Mutter/Vater
ggf. Nachweise über akademische Grade und Standesbezeichnungen
Anzeige der Geburt inkl. Vornamensgebung (falls nicht schon erledigt von der Krankenanstalt/Hebamme), Anlage 1 und 1a.
Weitere Informationen erhalten Sie im Standesamt sowie unter www.oesterreich.gv.at
ZUSTÄNDIG IM GEMEINDEAMT: