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ZWEITWOHNSITZ- & WOHNUNGSLEERSTANDSABGABE



Hintergrund der Zweitwohnsitz- & Wohnungsleerstandsabgabe ist es, VermieterInnen zur Vermietung ihrer leerstehenden Häuser und Wohnungen zu motivieren und damit eine Entlastung des Wohnungsmarkts zu bewirken. Außerdem soll dadurch die Verdauung von Flächen reduziert werden.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 die Verordnung über die Zweitwohnsitz- & Wohnungsleerstandsabgabe beschlossen.

Der Abgabenspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und muss durch den Abgabepflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden.

Zweitwohnsitzabgabe

Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt: 5,50 EUR pro m² Nutzfläche

Wohnungsleerstandsabgabe

Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz, noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt: 5,50 EUR pro m² Nutzfläche